Da eine Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ohne ein Mindestmass an Übereinstimmung auch in der Behördenorganisation nicht erreicht werden kann, schreibt die Strafprozessordnung Bund und Kantonen in eher rudimentärer Form und ausgehend vom Grundsatz von Art. 123 Abs. 2 BV, wonach die Kantone hinsichtlich der Organisation der Gerichte und der Rechtsprechung in Strafsachen frei sind, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht, in Art. 14 StPO lediglich ein Grobraster vor (BGE 142 IV 70 E. 3.1; USTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 14 StPO).