In einem letzten Abschnitt prangere das Bezirksgericht Baden noch weitere Unregelmässigkeiten an. Dass die fallführende Staatsanwältin den Beschuldigten nicht selbst einvernommen habe, liege daran, dass das Verfahren erst in einem späten Verfahrensstadium von der Staatsanwaltschaft Baden übernommen worden sei und liege in der Natur der Sache. Schliesslich handle es sich bei der Verfahrensführung durch Assistenz-Staatsan- wältinnen und Assistenz-Staatsanwälte um eine langjährige, unangefochtene Praxis.