Dies wäre mit einer rein formalistisch-grammatikalischen Auslegung nicht möglich, sei ein Staatsanwalt einer regionalen Staatsanwaltschaft nach gesetzlicher Vorschrift doch für die Strafverfahren im jeweiligen Bezirk zuständig. Die vorinstanzliche Sichtweise würde daher dazu führen, dass eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt bei der Oberstaatsanwaltschaft zwar nicht für die Oberstaatsanwaltschaft, jedoch für die Bezirke auftreten könne. Damit verkäme die Angelegenheit zu einer Diskussion um Briefköpfe.