Auch das Obergericht praktiziere die Zuständigkeitsbestimmungen flexibler. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 im Verfahren SST.2022.105 habe es festgehalten, dass ein Staatsanwalt nach seinem Wechsel von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch weiterhin für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten handeln könne. Dies wäre mit einer rein formalistisch-grammatikalischen Auslegung nicht möglich, sei ein Staatsanwalt einer regionalen Staatsanwaltschaft nach gesetzlicher Vorschrift doch für die Strafverfahren im jeweiligen Bezirk zuständig.