Zu erwähnen sei, dass in den Regionen auch Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten angestellt würden, die im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung ebenfalls nicht erwähnt würden. Diese entlasteten die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ebenfalls. Dennoch sei ihre Existenzberechtigung nie infrage gestellt worden. Dem Hinweis auf die unterschiedliche Anstellungsart könne entgegengehalten werden, dass die unterzeichnende Staatsanwältin nie Aufgaben einer Oberstaatsanwältin ausgeübt habe (etwa Strafbefehlseinsprachen oder Genehmigung von Endentscheiden). Aus diesem Grund müsse sie auch nicht über eine höhere demokratische Legitimation verfügen.