Der Botschaft vom 2. September 2009 zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung sei entgegen der Vorinstanz kein Wille zu einer personalpolitischen Einengung zu entnehmen. Die Oberstaatsanwaltschaft organisiere sich im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben selbst. Auch komme gemäss § 40 Abs. 2 EG StPO der Oberstaatsanwaltschaft und nicht etwa einer Oberstaatsanwältin bzw. einem Oberstaatsanwalt die Befugnis zu, Rechtsmittel einzulegen. Daraus könne abgeleitet werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft auch von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt vertreten werden könne.