Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung weder geregelt noch untersagt. Es liege daher entgegen der Vorinstanz eine Lücke vor. Die jahrelange Praxis der Anstellung von weiterem juristischem Personal habe bis zum heutigen Tag auch nicht zu Anständen geführt (insbesondere auch nicht durch das Obergericht). Nach § 4 Abs. 5 EG StPO könne die Oberstaatsanwaltschaft jederzeit Verfahren an sich ziehen. Dies mache die Oberstaatsanwaltschaft zwecks Entlastung der regionalen Staatsanwaltschaften regelmässig und beschäftige hierfür (Assistenz-)Staatsanwältinnen und (Assistenz-)Staatsanwälte. Dies diene der Verfahrensökonomie sowie dem Gesetzgeber.