Dass diese mehr verdienten als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sei ein finanzpolitisches Argument, das nicht zu einer Umgehung gesetzlicher Vorgaben führen könne. Dem Argument der fallführenden Staatsanwältin, dass die Oberstaatsanwaltschaft auch Assis- tenz-Staatsanwältinnen bzw. Assistenz-Staatsanwälte beschäftige, sei zu entgegnen, dass auch dies gesetzlich nicht zulässig sei (§ 8 Abs. 1 EG StPO). Richtig sei sodann zwar, dass gesetzlich auch nicht vorgesehen sei, dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beschäftigt werden könnten und trotzdem unbestritten sei, dass solche angestellt werden dürften.