Wäre der Gesetzgeber aber der Auffassung gewesen, die Oberstaatsanwaltschaft könne – nebst den anderen oberstaatsanwaltlichen Aufgaben – die an sich gezogenen Strafverfahren nicht erledigen, hätte er vorgesehen, dass auch die Oberstaatsanwaltschaft weitere Personen mit strafprozessualen Befugnissen beschäftigen könne. Aus der Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) gehe hervor, dass der Gesetzgeber der Auffassung gewesen sei, die Oberstaatsanwaltschaft solle wichtige Verfahren an sich ziehen und nicht durch Verfahrensattraktion regionale Staatsanwaltschaften entlasten, was im Einklang mit der gemäss § 4 Abs. 4 EG StPO übergeordneten Rolle der Oberstaatsanwaltschaft stehe.