Die Oberstaatsanwaltschaft könne nach § 4 Abs. 5 EG StPO zwar Verfahren an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuweisen. Wäre der Gesetzgeber aber der Auffassung gewesen, die Oberstaatsanwaltschaft könne – nebst den anderen oberstaatsanwaltlichen Aufgaben – die an sich gezogenen Strafverfahren nicht erledigen, hätte er vorgesehen, dass auch die Oberstaatsanwaltschaft weitere Personen mit strafprozessualen Befugnissen beschäftigen könne.