Einzig der oder die jeweilige leitende Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt würden vom Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrates gewählt (§ 6 Abs. 2 EG StPO). Bei der Oberstaatsanwaltschaft würden jedoch sowohl die Leitung wie auch die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte durch den Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrates gewählt (§ 4 Abs. 2 EG StPO). Mit der unterschiedlichen Anstellungsart gingen auch unterschiedliche Auflösungsmöglichkeiten des Anstellungsverhältnisses einher. Ebenfalls seien Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte demokratisch nicht gleich legitimiert. Eine Wahl durch den aus 140 Mitgliedern bestehen-