Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte müssten demgegenüber zusätzlich über eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in Strafverfolgung, Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur verfügen (§ 4 Abs. 3 EG StPO). Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft würden durch den Regierungsrat angestellt (§ 7 Abs. 1 EG StPO). Einzig der oder die jeweilige leitende Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt würden vom Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrates gewählt (§ 6 Abs. 2 EG StPO).