Entgegen der fallführenden Staatsanwältin liege keine Lücke vor, die durch Lückenfüllung gefüllt werden müsse. § 7 Abs. 1 EG StPO sehe nämlich vor, dass der Regierungsrat die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaften anstelle. Die Anstellung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten durch den Regierungsrat sei damit explizit auf die Staatsanwaltschaften für die Bezirke und die kantonale Staatsanwaltschaft beschränkt.