Insbesondere finde sich keine Regelung, nach welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft aus weiterem juristischem Personal, insbesondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nach § 7 EG StPO zusammensetzen könne. Demgegenüber sei für die regionalen Staatsanwaltschaften klar vorgesehen, dass eine leitende Staatsanwältin bzw. ein leitender Staatsanwalt, die Vertretung von dieser bzw. diesem sowie die weiteren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beschäftigt würden (§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EG StPO). Entgegen der fallführenden Staatsanwältin liege keine Lücke vor, die durch Lückenfüllung gefüllt werden müsse.