Bei der vorliegend streitigen Frage, ob die fall- und beschwerdeführende Staatsanwältin als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft auftreten darf, handelt es sich klarerweise nicht um eine strittige Tat-, sondern um eine strittige Rechtsfrage. Ob auf diese die Theorie der doppelrelevanten Tatsa- -8- chen (bzw. hier vielmehr doppelrelevanten Rechtsfragen) Anwendung findet, kann offenbleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 2. Das Bezirksgericht Baden begründete seinen Beschluss zusammengefasst wie folgt: