keit gezwungen wäre, sich durch jemand anderen vor Strafgericht vertreten zu lassen. Es kann sich diesbezüglich nicht anders verhalten, wie wenn die von einer beschuldigten Person gewählte Verteidigerin nicht zugelassen wird. In solchen Fällen bejaht das Bundesgericht das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. Urteile des Bundesgerichts -7- 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 1.1 und 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 1.1).