Zugestimmt werden kann den Ausführungen in der Beschwerde aber, soweit dort weiter geltend gemacht wird, es drohe der Oberstaatsanwaltschaft bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil der unterzeichnenden Staatsanwältin E. die Aufgabe obliege, das zur Diskussion stehende Verfahren zur Anklage zu bringen, sie dies aufgrund des angefochtenen Beschlusses aber nicht tun könne. Steht die Befugnis einer Staatsanwältin infrage, als Vertreterin der Anklagebehörde aufzutreten, so liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, weil die Anklagebehörde bei fehlender Anfechtungsmöglich-