Weshalb es für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils darauf ankommen soll, ob die Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht erhalten bleibt (vgl. Art. 329 Abs. 3 StPO), erschliesst sich nicht. Da die Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht mit erneuter Anklage wieder begründet werden kann, führt die Beendigung der Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil.