Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). Eine Rückweisung des Strafverfahrens zur weiteren Untersuchung bewirkt für die Staatsanwaltschaft in der Regel ebenfalls keinen irreversiblen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, führt sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verzögerung des Verfahrens oder zu zusätzlichen Kosten (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4).