Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist auf kantonaler Ebene demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gleichgestellt. In Strafsachen muss dieser nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein und sich auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr oder nicht mehr gänzlich beheben lassen. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (vgl. BGE 144 IV 321 E. 2.3; 141 IV 284 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4).