1. 1.1. Die Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet (vgl. hierzu Art. 385 StPO) bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innert der Beschwerdefrist eingereicht. Ebenfalls genügt die Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen. Ein Beschwerdeausschlussgrund i.S.v. Art. 394 StPO liegt überdies nicht vor.