3. Es sei festzustellen, dass die Vertretung der Oberstaatsanwaltschaft in einem konkreten Strafverfahren durch eine Staatsanwältin zulässig ist. 4. Unter Kostenfolge." 3.2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 verzichtete das Bezirksgericht Baden unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf die Erstattung einer Vernehmlassung zur Beschwerde. 3.3. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 unter Verweis auf seine Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 3.4. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: