5. Die Parteientschädigungen des unentgeltlichen Vertreters der Zivil- und Strafklägerin 1, der Vertreter des Zivil- und Strafklägers 2 sowie des Verteidigers des Beschuldigten im Umfang von je Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.-Zuschlag von 7.7%) gehen zu Lasten der Staatskasse, je ohne Vorbehalt der Rückforderung. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts wird angewiesen, diese Parteikosten nach Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses auszuzahlen."