2. Die Anklageschrift vom 1. Juni 2022 wird zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zurückgewiesen. Das Verfahren wird beim Bezirksgericht Baden als erledigt abgeschrieben. 3. Die Rechtshängigkeit geht während der Dauer der Sistierung zurück an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens gehen zurück an die Oberstaatsanwaltschaft.