2.4. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 gab der Gerichtspräsident der Leitung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (leitender Oberstaatsanwalt) Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. 2.5. Mit Eingabe vom 5. August 2022 beantragte der leitende Oberstaatsanwalt: " 1. Es sei festzustellen, dass die fallführende Staatsanwältin zur Vertretung der Staatsanwaltschaft Aargau wie auch der Oberstaatsanwaltschaft befugt ist. 2. Die Anklage sei zuzulassen." 2.6. Am 7. September 2022 beschloss das Bezirksgericht Baden: " 1. Das Verfahren ST.2022.86 wird sistiert.