2.2. Der Zivil- und Strafkläger 2 nahm mit Eingabe vom 15. Juni 2022, der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juni 2022 und die Zivil- und Strafklägerin 1 mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Stellung ohne einen konkreten Antrag zu stellen. 2.3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 reichte Staatsanwältin E. namens der Oberstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein und beantragte: " 1. Die Anklage sei zuzulassen. 2. Die Leitung der Staatsanwaltschaft Aargau sei zur Stellungnahme einzuladen." -3-