Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.326 (ST.2022.86; STA.2021.692) Art. 50 Entscheid vom 17. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, führerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, […] Zivil- und B._____, […], Strafklägerin 1 […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel, […] Zivil- und C._____, […], Strafkläger 2 […] vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow und/oder Rechtsanwältin Brigitta Brunner, […] Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 7. September 2022 gegenstand betreffend die Sistierung des Verfahrens und die Rückweisung der An- klage in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 16. Juli (richtig wahrscheinlich: Juni) 2020 eröffnete Assistenz-Staats- anwältin D. namens der Staatsanwaltschaft Baden eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung. 1.2. Am 2. Dezember 2021 ersuchte Assistenz-Staatsanwältin D. namens der Staatsanwaltschaft Baden unter Berufung auf ihre hohe Arbeitsbelastung um Verfahrensübernahme durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Am 13. Dezember 2021 bestätigte Staatsanwältin E. namens der Oberstaatsanwaltschaft die Verfahrensübernahme. 1.3. Am 1. Juni 2022 erhob Staatsanwältin E. namens der Oberstaatsanwalt- schaft beim Bezirksgericht Baden Anklage gegen den Beschuldigten we- gen fahrlässiger Tötung. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 gab der Gerichtspräsident des Bezirks- gerichts Baden den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage, ob die fallführende Staatsanwältin zur Vertretung der Oberstaatsanwaltschaft berechtigt ist sowie den sich aus einer allfällig fehlenden Vertretungsbe- rechtigung ergebenden prozessualen Konsequenzen. 2.2. Der Zivil- und Strafkläger 2 nahm mit Eingabe vom 15. Juni 2022, der Be- schuldigte mit Eingabe vom 22. Juni 2022 und die Zivil- und Strafklägerin 1 mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Stellung ohne einen konkreten Antrag zu stel- len. 2.3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 reichte Staatsanwältin E. namens der Ober- staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein und beantragte: " 1. Die Anklage sei zuzulassen. 2. Die Leitung der Staatsanwaltschaft Aargau sei zur Stellungnahme einzuladen." -3- 2.4. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 gab der Gerichtspräsident der Leitung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (leitender Oberstaatsanwalt) Ge- legenheit, eine Stellungnahme einzureichen. 2.5. Mit Eingabe vom 5. August 2022 beantragte der leitende Oberstaatsanwalt: " 1. Es sei festzustellen, dass die fallführende Staatsanwältin zur Vertretung der Staatsanwalt- schaft Aargau wie auch der Oberstaatsanwaltschaft befugt ist. 2. Die Anklage sei zuzulassen." 2.6. Am 7. September 2022 beschloss das Bezirksgericht Baden: " 1. Das Verfahren ST.2022.86 wird sistiert. 2. Die Anklageschrift vom 1. Juni 2022 wird zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zurückgewiesen. Das Verfahren wird beim Bezirksgericht Baden als erledigt abgeschrieben. 3. Die Rechtshängigkeit geht während der Dauer der Sistierung zurück an die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kosten des Vorverfah- rens gehen zurück an die Oberstaatsanwaltschaft. 5. Die Parteientschädigungen des unentgeltlichen Vertreters der Zivil- und Strafklägerin 1, der Vertreter des Zivil- und Strafklägers 2 sowie des Verteidigers des Beschuldigten im Umfang von je Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.-Zuschlag von 7.7%) gehen zu Lasten der Staatskasse, je ohne Vorbehalt der Rückforderung. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts wird angewiesen, diese Parteikosten nach Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses auszuzahlen." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. September 2022 erhob Staatsanwältin E. namens der Oberstaatsanwaltschaft gegen den ihr am 21. September 2022 eröffneten Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 7. September 2022 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: -4- " 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 7. September 2022 sei aufzuheben. 2. Das Bezirksgericht Baden sei anzuweisen, die Anklageschrift vom 1. Juni 2022 zuzulas- sen. 3. Es sei festzustellen, dass die Vertretung der Oberstaatsanwaltschaft in einem konkreten Strafverfahren durch eine Staatsanwältin zulässig ist. 4. Unter Kostenfolge." 3.2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 verzichtete das Bezirksgericht Baden unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf die Erstattung einer Vernehmlassung zur Beschwerde. 3.3. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 unter Ver- weis auf seine Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Stellung- nahme zur Beschwerde. 3.4. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO gegen schriftlich oder mündlich er- öffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet (vgl. hierzu Art. 385 StPO) bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innert der Beschwerdefrist eingereicht. Ebenfalls genügt die Beschwerde den formellen Begründungsanforderun- gen. Ein Beschwerdeausschlussgrund i.S.v. Art. 394 StPO liegt überdies nicht vor. 1.2. 1.2.1. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfü- gungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte, ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid -5- angefochten werden können. Die Entscheide, gegen welche die Be- schwerde gemäss Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz StPO ausgeschlossen ist, betreffen den Gang des Verfahrens. Dabei geht es insbesondere um Entscheide zum Fortgang und Ablauf des Verfahrens vor oder während der Hauptverhandlung. Bei Anordnungen über den Ver- fahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen wer- den, beschränkt die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können. Diese sind weder mit StPO-Be- schwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfecht- bar (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Kann ein Entscheid jedoch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, ist die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO grundsätzlich zulässig, bevor Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann (vgl. Art. 78 ff. BGG; BGE 140 IV 202 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_656/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2 f. und 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3). Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist auf kantonaler Ebene demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gleichgestellt. In Straf- sachen muss dieser nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein und sich auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr oder nicht mehr gänzlich beheben lassen. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nach- teils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfah- rensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (vgl. BGE 144 IV 321 E. 2.3; 141 IV 284 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). Eine Rückweisung des Strafverfahrens zur weiteren Untersu- chung bewirkt für die Staatsanwaltschaft in der Regel ebenfalls keinen irre- versiblen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, führt sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verzögerung des Verfahrens oder zu zusätzlichen Kosten (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). Ein nicht wieder gutzumachen- der Nachteil liegt dagegen etwa bei Haftentlassungsentscheiden vor (BGE 137 IV 237 E. 1.1) oder wenn sich die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Verwertungsverbots von Beweisen und deren Entfernung aus den Strafak- ten gezwungen sieht, das Strafverfahren einzustellen (BGE 141 IV 284 E. 2.4). Gleiches gilt, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsent- scheid gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen (BGE 133 V 477 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_759/2012 vom 20. Februar 2013 E. 1.3). Es obliegt grundsätzlich der beschwerdefüh- renden Partei, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen und geltend zu machen (BGE 144 III 475 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_173/2021 vom 19. Juli 2021 E. 1.3). Einer rechtsuchenden Partei kann das Erfordernis des nicht wieder gutzu- machenden Nachteils dann nicht entgegengehalten werden, wenn sie der -6- Auffassung ist, ihre Sache werde durch einen Sistierungs- bzw. Rückwei- sungsentscheid nicht innert angemessener Frist behandelt, und eine for- melle Rechtsverweigerung rügt. Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots ist genauso wie das Vorbringen, das bisherige Verfahren dauere be- reits übermässig lange, jedoch in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). 1.2.2. Beim angefochtenen Beschluss, mit welchem das Strafverfahren sistiert und die Anklage an die Oberstaatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. In der Be- schwerde wird nicht vorgetragen, der angefochtene Beschluss führte zu ei- ner ungebührlichen Verzögerung oder Rechtsverweigerung. Demgemäss ist für das Eintreten auf die Beschwerde vorausgesetzt, dass ein nicht wie- der gutzumachender Nachteil vorliegt. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zunächst ausgeführt, ein nicht wie- der gutzumachender Nachteil liege vor, wenn seitens des erstinstanzlichen Gerichts eine Sistierung mit Rückweisung der Anklage erfolge, sofern – wie das hier geschah – auch die Rechtshängigkeit übertragen werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der oben referierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt die blosse Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Weshalb es für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils darauf ankommen soll, ob die Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht erhalten bleibt (vgl. Art. 329 Abs. 3 StPO), erschliesst sich nicht. Da die Rechtshängigkeit beim erstinstanzlichen Gericht mit erneuter Anklage wieder begründet wer- den kann, führt die Beendigung der Rechtshängigkeit beim erstinstanzli- chen Gericht nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Zugestimmt werden kann den Ausführungen in der Beschwerde aber, so- weit dort weiter geltend gemacht wird, es drohe der Oberstaatsanwaltschaft bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein nicht wieder gutzu- machender Nachteil, weil der unterzeichnenden Staatsanwältin E. die Auf- gabe obliege, das zur Diskussion stehende Verfahren zur Anklage zu brin- gen, sie dies aufgrund des angefochtenen Beschlusses aber nicht tun könne. Steht die Befugnis einer Staatsanwältin infrage, als Vertreterin der Anklagebehörde aufzutreten, so liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, weil die Anklagebehörde bei fehlender Anfechtungsmöglich- keit gezwungen wäre, sich durch jemand anderen vor Strafgericht vertreten zu lassen. Es kann sich diesbezüglich nicht anders verhalten, wie wenn die von einer beschuldigten Person gewählte Verteidigerin nicht zugelassen wird. In solchen Fällen bejaht das Bundesgericht das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. Urteile des Bundesgerichts -7- 1B_457/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 1.1 und 1B_528/2021 vom 21. De- zember 2021 E. 1.1). 1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Bezirksgericht Baden die Anklage zufolge fehlender Vertretungsberechti- gung der Staatsanwältin E. zu Recht zurückgewiesen hat. Da die vorlie- gende Beschwerde für die Oberstaatsanwaltschaft ebenfalls durch Staats- anwältin E. eingereicht wurde, stellt sich die Frage ihrer Vertretungsberech- tigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl im Rahmen der Ein- tretensprüfung wie auch auf der Ebene der Begründetheit der Beschwerde. Im Zivilprozessrecht werden sogenannte doppelrelevante Tatsachen, d.h. Tatsachen, von welchen sowohl die Zulässigkeit der Klage als auch die Begründetheit abhängt, nur in einer einzigen Prüfungsstation untersucht, und zwar – sofern die doppelrelevante Tatsache schlüssig behauptet wurde – erst in der Begründetheitsstation (BGE 141 III 294 E. 5.2 und 6.1; 122 III 249 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2016 vom 5. September 2016 E. 2.2). Schlüssig sind Behauptungen im zivilprozessualen Sinne, wenn sie bei Unterstellung, sie seien wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Ok- tober 2018 E. 2.1. mit Hinweisen). Auf eine Klage nicht einzutreten ist daher lediglich, wenn der klägerische Vortrag hinsichtlich der doppelrelevanten Tatsache auf Anhieb fadenscheinig und inkohärent erscheint und durch die Klageantwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente un- mittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_440/2020 vom 25. November 2020 E. 3.3). Das Bundesgericht wendet die aus dem Zivilprozessrecht stammende The- orie auch in öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Beschwerdeverfah- ren an und – wie es scheint – auch dann, wenn keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage strittig ist, also nicht eine doppelrelevante Tatsache, son- dern eine doppelrelevante Rechtsfrage vorliegt (BGE 145 II 153 E. 1.4; BGE 135 V 373 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4). Strittige Rechtsauffassungen kön- nen allerdings nicht im zivilprozessualen Sinne "schlüssig behauptet" wer- den. Das Bundesgericht scheint es bei strittigen Rechtsauffassungen ent- sprechend genügen zu lassen, wenn die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Rechtsauffassung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zutreffend ist (vgl. BGE 145 II 153 E. 1.4) Bei der vorliegend streitigen Frage, ob die fall- und beschwerdeführende Staatsanwältin als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft auftreten darf, handelt es sich klarerweise nicht um eine strittige Tat-, sondern um eine strittige Rechtsfrage. Ob auf diese die Theorie der doppelrelevanten Tatsa- -8- chen (bzw. hier vielmehr doppelrelevanten Rechtsfragen) Anwendung fin- det, kann offenbleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 2. Das Bezirksgericht Baden begründete seinen Beschluss zusammenge- fasst wie folgt: Der Kanton Aargau habe die nach Art. 14 StPO notwendige Organisation seiner Strafbehörden im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung (EG StPO; SAR 251.200) vorgenommen. Die Staatsanwalt- schaft gliedere sich in eine Oberstaatsanwaltschaft, eine kantonale Staats- anwaltschaft sowie sechs Staatsanwaltschaften für die Bezirke (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 EG StPO). Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 EG StPO stehe die Staatsanwaltschaft unter der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft. Der Grosse Rat wähle auf Antrag des Regierungsrates die Leitung der Ober- staatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Ober- staatsanwälte. Das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung sehe keine weiteren Bestimmungen zur Zusammensetzung der Oberstaatsanwaltschaft vor. Insbesondere finde sich keine Regelung, nach welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft aus weiterem juristischem Perso- nal, insbesondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nach § 7 EG StPO zusammensetzen könne. Demgegenüber sei für die regionalen Staatsanwaltschaften klar vorgesehen, dass eine leitende Staatsanwältin bzw. ein leitender Staatsanwalt, die Vertretung von dieser bzw. diesem so- wie die weiteren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beschäftigt würden (§ 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EG StPO). Entgegen der fallführenden Staats- anwältin liege keine Lücke vor, die durch Lückenfüllung gefüllt werden müsse. § 7 Abs. 1 EG StPO sehe nämlich vor, dass der Regierungsrat die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften für die Be- zirke und der kantonalen Staatsanwaltschaften anstelle. Die Anstellung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten durch den Regierungsrat sei damit explizit auf die Staatsanwaltschaften für die Bezirke und die kantonale Staatsanwaltschaft beschränkt. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Oberstaatsanwaltschaft bei der Regelung lediglich übersehen worden sei, zumal in § 4 EG StPO spezifisch für die Oberstaatsanwaltschaft die Wahl von Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten durch den Grossen Rat geregelt worden sei. Es liege demgemäss keine Lücke vor, die durch Auslegung zu füllen sei. In § 7 Abs. 1 EG StPO sei die Anstellung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vielmehr abschliessend geregelt, wobei die Möglichkeit der Anstellung von Staatsanwältinnen und Staatsan- wälten durch den Regierungsrat für die Oberstaatsanwaltschaft, im Sinne eines qualifizierten Schweigens des Gesetzes nicht vorgesehen sei. Dies werde auch durch die Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 2. September 2009 betreffend Änderung -9- der Verfassung des Kantons Aargau sowie Einführungsgesetz zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung (EG StPO) und Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO; korrigierte Fas- sung, 09.258, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung; im Folgenden: Bot- schaft vom 2. September 2009) gestützt. Der Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) zufolge habe die Oberstaatsanwaltschaft gegenüber den de- zentralen Einheiten oberstaatsanwaltliche Funktionen (Aufsicht, Weisun- gen). Sie bestehe aus einer leitenden Oberstaatsanwältin oder einem lei- tenden Oberstaatsanwalt und 1–2 Oberstaatsanwältinnen oder Ober- staatsanwälten. Von weiteren Angestellten sei keine Rede. Im Weiteren unterschieden sich auch die Anstellungs- und Wählbarkeits- voraussetzungen von Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten so- wie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Staatsanwältinnen und Staats- anwälte müssten über ein abgeschlossenes juristisches Studium sowie das Anwaltspatent verfügen und überdies stimmberechtigt sein (§ 6 Abs. 4 EG StPO, § 7 Abs. 1 EG StPO). Oberstaatsanwältinnen und Oberstaats- anwälte müssten demgegenüber zusätzlich über eine mindestens fünfjäh- rige Tätigkeit in Strafverfolgung, Verwaltung, Rechtsprechung oder Advo- katur verfügen (§ 4 Abs. 3 EG StPO). Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte der Staatsanwaltschaften für die Bezirke und der kantonalen Staats- anwaltschaft würden durch den Regierungsrat angestellt (§ 7 Abs. 1 EG StPO). Einzig der oder die jeweilige leitende Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt würden vom Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrates gewählt (§ 6 Abs. 2 EG StPO). Bei der Oberstaatsanwaltschaft würden je- doch sowohl die Leitung wie auch die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte durch den Grossen Rat auf Antrag des Regierungsrates gewählt (§ 4 Abs. 2 EG StPO). Mit der unterschiedlichen Anstellungsart gingen auch unterschiedliche Auflösungsmöglichkeiten des Anstellungs- verhältnisses einher. Ebenfalls seien Oberstaatsanwältinnen bzw. Ober- staatsanwälte und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte demokratisch nicht gleich legitimiert. Eine Wahl durch den aus 140 Mitgliedern bestehen- den und nach Verhältniswahlen gewählten Grossen Rat sei demokratisch breiter abgestützt als eine Anstellung durch den aus fünf Mitgliedern beste- henden Regierungsrat, der nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt werde. Werde eine Staatsanwältin bzw. ein Staatsanwalt bei der Ober- staatsanwaltschaft eingesetzt, werde der Grosse Rat umgangen. Dass die infrage stehende Staatsanwältin die Wählbarkeitsvoraussetzungen als Oberstaatsanwältin erfülle, sei unerheblich, da sie nicht durch den Grossen Rat gewählt worden sei. Ebenfalls unerheblich sei, dass sie bei der Ober- staatsanwaltschaft ausschliesslich eingesetzt werde, um von den regiona- len Staatsanwaltschaften übernommene Verfahren zu führen und sie daher nur solche Aufgaben wahrnehme, die auch bei den regionalen Staatsan- waltschaften anfielen. Denn dies ändere nichts daran, dass sie eine bei der Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten vorbehaltene Tätigkeit ausübe. - 10 - Die Oberstaatsanwaltschaft könne nach § 4 Abs. 5 EG StPO zwar Verfah- ren an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuweisen. Wäre der Gesetzgeber aber der Auffassung gewesen, die Oberstaatsanwalt- schaft könne – nebst den anderen oberstaatsanwaltlichen Aufgaben – die an sich gezogenen Strafverfahren nicht erledigen, hätte er vorgesehen, dass auch die Oberstaatsanwaltschaft weitere Personen mit strafprozessu- alen Befugnissen beschäftigen könne. Aus der Botschaft vom 2. Septem- ber 2009 (S. 20) gehe hervor, dass der Gesetzgeber der Auffassung gewe- sen sei, die Oberstaatsanwaltschaft solle wichtige Verfahren an sich ziehen und nicht durch Verfahrensattraktion regionale Staatsanwaltschaften ent- lasten, was im Einklang mit der gemäss § 4 Abs. 4 EG StPO übergeordne- ten Rolle der Oberstaatsanwaltschaft stehe. Die fallführende Staatsanwäl- tin argumentiere zwar, dass die Wahl von weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten einzig zur Abarbeitung von herangezogenen Ver- fahren aus den überlasteten Regionen weder gesetzlich notwendig noch effizient sei. Inwiefern die Anstellung bzw. Wahl von weiteren Oberstaats- anwältinnen und Oberstaatsanwälten der Effizienz Abbruch tun soll, sei je- doch nicht erkennbar. Dass diese mehr verdienten als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sei ein finanzpolitisches Argument, das nicht zu einer Umgehung gesetzlicher Vorgaben führen könne. Dem Argument der fall- führenden Staatsanwältin, dass die Oberstaatsanwaltschaft auch Assis- tenz-Staatsanwältinnen bzw. Assistenz-Staatsanwälte beschäftige, sei zu entgegnen, dass auch dies gesetzlich nicht zulässig sei (§ 8 Abs. 1 EG StPO). Richtig sei sodann zwar, dass gesetzlich auch nicht vorgesehen sei, dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beschäftigt wer- den könnten und trotzdem unbestritten sei, dass solche angestellt werden dürften. Indessen würden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten auch nicht als Vertreter der Staatsanwaltschaften auftreten. Unerheblich sei, dass das Obergericht zulasse, dass eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt für mehrere regionale Staatsanwaltschaften auftreten könne, da die regionalen Staatsanwaltschaften hierarchisch auf der gleichen Stufe stünden. Im Weiteren sei festzustellen, dass das Verfahren vorliegend – vor Über- nahme durch die Oberstaatsanwaltschaft – durch eine Assistenz-Staatsan- wältin als Verfahrensleiterin geführt worden sei, was ebenfalls unzulässig sei. 3. In der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes gerügt: Die Oberstaatsanwaltschaft beschäftige seit dem 1. Januar 2011 Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte wie auch Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte. Die Anstellung von weiterem Personal werde im - 11 - Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung weder gere- gelt noch untersagt. Es liege daher entgegen der Vorinstanz eine Lücke vor. Die jahrelange Praxis der Anstellung von weiterem juristischem Perso- nal habe bis zum heutigen Tag auch nicht zu Anständen geführt (insbeson- dere auch nicht durch das Obergericht). Nach § 4 Abs. 5 EG StPO könne die Oberstaatsanwaltschaft jederzeit Verfahren an sich ziehen. Dies mache die Oberstaatsanwaltschaft zwecks Entlastung der regionalen Staatsan- waltschaften regelmässig und beschäftige hierfür (Assistenz-)Staatsanwäl- tinnen und (Assistenz-)Staatsanwälte. Dies diene der Verfahrensökonomie sowie dem Gesetzgeber. Müssten die zur Entlastung der regionalen Staatsanwaltschaften an sich gezogenen Verfahren durch Oberstaatsan- wältinnen oder Oberstaatsanwälte geführt werden, würde dies angesichts der Begrenztheit der entsprechenden Ressourcen – die Oberstaatsanwalt- schaft habe weitere, aufsichtsrechtliche Funktionen – zu Überlastungen und Verfahrensverzögerungen führen. Die Oberstaatsanwaltschaft be- stehe im Übrigen seit Beginn aus dem leitenden sowie drei weiteren Ober- staatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälten, obwohl gemäss Botschaft vom 2. September 2009 vorgesehen gewesen sei, dass die Oberstaatsan- waltschaft lediglich aus der oder dem leitenden und zwei weiteren Ober- staatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälten bestehen solle. Die Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft seien derart umfangreich. Die Wunschvorstel- lung sei von der Wirklichkeit überholt worden. Wenn die Oberstaatsanwalt- schaft mehr Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte beschäftige als ursprünglich vorgesehen, so sei nicht einzusehen, weshalb sie nicht auch weiteres juristisches Personal beschäftigen könne. Der Botschaft vom 2. September 2009 zum Einführungsgesetz zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung sei entgegen der Vorinstanz kein Wille zu einer personalpolitischen Einengung zu entnehmen. Die Oberstaatsanwalt- schaft organisiere sich im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben selbst. Auch komme gemäss § 40 Abs. 2 EG StPO der Oberstaatsanwaltschaft und nicht etwa einer Oberstaatsanwältin bzw. einem Oberstaatsanwalt die Be- fugnis zu, Rechtsmittel einzulegen. Daraus könne abgeleitet werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft auch von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt vertreten werden könne. Dass in der Botschaft des Regie- rungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. Januar 2010 betreffend Änderung der Verfassung des Kantons Aargau sowie Einfüh- rungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) und Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO, 10.46 [09.258], Bericht und Entwurf zur 2. Beratung, S. 13; im Folgenden: Botschaft vom 27. Januar 2010) darauf hingewiesen werde, dass die Stellen der Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte früh zu besetzen seien, damit diese bei der detaillierten Ausgestaltung der Wei- sungen über die Organisation und Abläufe mitwirken könnten, deute darauf hin, dass der Oberstaatsanwaltschaft weitgehende Autonomie zukomme. - 12 - Die Organisation der Staatsanwaltschaft Aargau sei denn auch nur in we- nigen Artikeln (recte: Paragraphen) geregelt. Hätte der Gesetzgeber eine abschliessende Regelung treffen wollen – wie etwa beim Gerichtsorgani- sationsgesetz (GOG; SAR 155.200) mit seinen über 70 Paragraphen –, hätte er dies getan. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich festgehalten, dass die Oberstaatsan- waltschaft Verfahren zur Entlastung oder wenn aus wichtigen Gründen eine sach- und fristgerechte Erledigung gefährdet sei, an sich ziehen könne (Botschaft vom 2. September 2009, S. 20). Eine solche Befugnis mache nur Sinn, wenn die Oberstaatsanwaltschaft auch das entsprechende Per- sonal habe. Die Wahl von weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaats- anwälten einzig zur Abarbeitung von "herangezogenen" Verfahren aus überlasteten Regionen sei weder gesetzlich notwendig noch effizient. Das zusätzliche Personal direkt in den Regionen anzustellen sei nicht effi- zient, da die Überlastungen situativ und in Wellenbewegungen aufträten. Es sei ineffizient, wenn für solche Spitzenzeiten zusätzlich befristet Perso- nal angestellt und eingearbeitet werden müsse. Es sei effizienter, das Per- sonal zentral bei der Oberstaatsanwaltschaft zu beschäftigen, da diese vor allen Bezirksgerichten auftreten könne. Zu erwähnen sei, dass in den Regionen auch Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten angestellt würden, die im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung ebenfalls nicht erwähnt würden. Diese entlasteten die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ebenfalls. Den- noch sei ihre Existenzberechtigung nie infrage gestellt worden. Dem Hinweis auf die unterschiedliche Anstellungsart könne entgegenge- halten werden, dass die unterzeichnende Staatsanwältin nie Aufgaben ei- ner Oberstaatsanwältin ausgeübt habe (etwa Strafbefehlseinsprachen oder Genehmigung von Endentscheiden). Aus diesem Grund müsse sie auch nicht über eine höhere demokratische Legitimation verfügen. Dem Argument des Bezirksgerichts Baden, die Oberstaatsanwaltschaft solle gemäss Botschaft wichtige Verfahren an sich ziehen und nicht regio- nale Staatsanwaltschaften entlasten, sei entgegenzuhalten, dass in der Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) explizit davon die Rede sei, dass die Oberstaatsanwaltschaft Strafverfahren zur Entlastung an sich ziehen könne. Im Laufe der Beratungen sei sogar die Möglichkeit diskutiert wor- den, die kantonale Staatsanwaltschaft in die Oberstaatsanwaltschaft zu in- tegrieren. Diese Lösung hätte zwangsläufig zur Folge gehabt, dass Staats- anwältinnen und Staatsanwälte bei der Oberstaatsanwaltschaft anzustellen gewesen wären. Diese Lösung sei letztlich wegen Abgrenzungsschwierig- keiten und nicht aus anstellungspolitischen Gründen verworfen worden. - 13 - Auch das Obergericht praktiziere die Zuständigkeitsbestimmungen flexib- ler. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 im Verfahren SST.2022.105 habe es festgehalten, dass ein Staatsanwalt nach seinem Wechsel von der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten zur Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch weiterhin für die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten handeln könne. Dies wäre mit einer rein formalistisch-grammatikalischen Auslegung nicht mög- lich, sei ein Staatsanwalt einer regionalen Staatsanwaltschaft nach gesetz- licher Vorschrift doch für die Strafverfahren im jeweiligen Bezirk zuständig. Die vorinstanzliche Sichtweise würde daher dazu führen, dass eine Staats- anwältin oder ein Staatsanwalt bei der Oberstaatsanwaltschaft zwar nicht für die Oberstaatsanwaltschaft, jedoch für die Bezirke auftreten könne. Da- mit verkäme die Angelegenheit zu einer Diskussion um Briefköpfe. Auch dem Obergericht scheine mit anderen Worten die formelle Zuständigkeit weniger wichtig, als dass überhaupt eine Staatsanwältin oder ein Staats- anwalt mit entsprechender Qualifikation auftrete. Dies müsse auch für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei der Oberstaatsanwaltschaft gel- ten, zumal diese sämtliche formellen Wahlerfordernisse – sowohl für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als auch für Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte – erfüllten. Der Oberstaatsanwaltschaft vorbehal- tene Aufgaben nähmen diese selbstverständlich keine wahr. In einem letzten Abschnitt prangere das Bezirksgericht Baden noch weitere Unregelmässigkeiten an. Dass die fallführende Staatsanwältin den Be- schuldigten nicht selbst einvernommen habe, liege daran, dass das Ver- fahren erst in einem späten Verfahrensstadium von der Staatsanwaltschaft Baden übernommen worden sei und liege in der Natur der Sache. Schliess- lich handle es sich bei der Verfahrensführung durch Assistenz-Staatsan- wältinnen und Assistenz-Staatsanwälte um eine langjährige, unangefoch- tene Praxis. Ermächtigungen an Assistenz-Staatsanwältinnen und Assis- tenz-Staatsanwälte zur Vornahme von an sie delegierten Verfahrenshand- lungen erfolgten mündlich, zumal es sich bei § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EG StPO um blosse Ordnungsvorschriften handle. 4. 4.1. 4.1.1. Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO). Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vor- gesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO; BGE 142 IV 70 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.4). Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden (Art. 12 StPO). Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnun- gen (Art. 14 Abs. 1 StPO). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisa- tion und Befugnisse der Strafbehörden, soweit die Schweizerische Straf- - 14 - prozessordnung oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend re- geln (Art. 14 Abs. 2 StPO). Sie können Ober- oder Generalstaatsanwalt- schaften vorsehen (Art. 14 Abs. 3 StPO). Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen ört- lichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Be- schwerdeinstanz und das Berufungsgericht (Art. 14 Abs. 4 StPO). Sie re- geln die Aufsicht über ihre Strafbehörden (Art. 14 Abs. 5 StPO). Ziel der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafpro- zessordnung war es, auf eidgenössischer Ebene eine Vereinheitlichung des Strafprozessrechts herbeizuführen. Ein vereinheitlichtes Verfahrens- recht bedeutet nicht notwendigerweise auch eine Vereinheitlichung der in Bund und Kantonen tätigen Strafbehörden. Da eine Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ohne ein Mindestmass an Übereinstimmung auch in der Behördenorganisation nicht erreicht werden kann, schreibt die Strafpro- zessordnung Bund und Kantonen in eher rudimentärer Form und ausge- hend vom Grundsatz von Art. 123 Abs. 2 BV, wonach die Kantone hinsicht- lich der Organisation der Gerichte und der Rechtsprechung in Strafsachen frei sind, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht, in Art. 14 StPO lediglich ein Grobraster vor (BGE 142 IV 70 E. 3.1; USTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 14 StPO). 4.1.2. Betreffend die Organisation der Staatsanwaltschaft stehen den Kantonen im Wesentlichen zwei Organisationsmodelle zur Verfügung (USTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 14 StPO): Einerseits eine hierarchisch gegliederte, i.d.R. in ver- schiedene Abteilungen unterteilte Staatsanwaltschaft, die von einem Ers- ten Staatsanwalt geführt wird. Die Leitungs-, Aufsichts-, Genehmigungs- und Kontrollfunktionen übt dieser im Rahmen seiner Führung entweder di- rekt oder mittelbar über die leitenden Staatsanwälte aus. Anderseits eine Organisation mit einer Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft als eigen- ständige Oberbehörde, die ihre Leitungs-, Aufsichts-, Genehmigungs- und Kontrollfunktionen getrennt von der Staatsanwaltschaft (oder den Staats- anwaltschaften) ausübt. In diesem Fall hat sie die Genehmigungs- bzw. Einsprachekompetenz gemäss Art. 322 Abs. 1 und Art. 354 Abs. 1 StPO und die Rechtsmittellegitimation gemäss Art. 381 Abs. 2 StPO inne. Die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft braucht diese gesetzlich vorgesehe- nen Kompetenzen, da sie sonst als eigenständige, von der Staatsanwalt- schaft getrennte Behörde keine direkte hierarchische Leitungs- und na- mentlich Aufsichtsmöglichkeit hat (USTER, a.a.O., N. 9 zu Art. 14 StPO). 4.1.3. Der Kanton Aargau hat die Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt (vgl. § 1 Abs. 1 EG StPO). Als Organisati- onsmodell für die Staatsanwaltschaft hat der Kanton Aargau das zweite der - 15 - beiden oben beschriebenen Modelle mit einer aus den (für bestimmte Sachfragen oder Regionen zuständigen) Staatsanwaltschaften ausgeglie- derten, hierarchisch übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft gewählt. § 3 Abs. 1 EG StPO hält fest, dass die Aufgaben der Staatsanwaltschaft von der Oberstaatsanwaltschaft, der kantonalen Staatsanwaltschaft und sechs Staatsanwaltschaften für die Bezirke wahrgenommen werden. 4.1.4. Gemäss § 4 Abs. 4 EG StPO beaufsichtigt die Oberstaatsanwaltschaft die kantonale Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften für die Bezirke. Sie sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung sowie die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaften. Der Oberstaatsanwaltschaft stehen im einzelnen Strafverfahren überdies die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwaltschaften zu. Sie kann zudem jederzeit Strafverfahren, die bei einer Staatsanwaltschaft hängig sind, an sich ziehen oder einer ande- ren Staatsanwaltschaft zuteilen (§ 4 Abs. 5 EG StPO). Zu dieser Bestim- mung wird in der Beilage 3 (Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmun- gen und den Fremdänderungen) zur Botschaft vom 2. September 2009, S. 5, Kommentierung von § 4 EG StPO, ausgeführt: "Die Oberstaatsan- waltschaft kann einzelne Strafverfahren an sich ziehen. […] Sie kann aber auch einen Fall einer anderen Staatsanwaltschaft zuweisen, wenn die zu- ständige Staatsanwaltschaft überlastet ist oder aus anderen Gründen eine sach- und fristgerechte Erledigung gefährdet ist […]." Hinsichtlich der Frage, welche Verfahren von der Oberstaatsanwaltschaft selbst geführt oder übernommen werden sollen, werden in der Botschaft vom 2. Septem- ber 2009 (S. 20) "Eigene Strafuntersuchungen in wichtigen Fällen" sowie "Vertretung wichtiger Fälle (zum Beispiel Schaffung von Präjudizien) vor Gericht" genannt. Im Weiteren gehören auch die Regelung der Zusammen- arbeit mit der Polizei (§ 4 Abs. 6 EG StPO), die Bestellung der amtlichen und notwendigen Verteidigung bis zum Abschluss des Vorverfahrens (§ 4 Abs. 7 EG StPO) sowie die Meldungen löschungspflichtiger Daten im Rah- men des ViCLAS-Konkordats (§ 4 Abs. 8 EG StPO) zu den Aufgaben der Oberstaatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaften für die Bezirke führen unter dem Vorbehalt von § 5 EG StPO alle Strafverfahren in ihren Bezirken. Die Oberstaatsanwalt- schaft kann ein Strafverfahren abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft für die Bezirke zur Behandlung zuweisen (§ 3 Abs. 3 EG StPO). Die kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Regel die Strafverfahren bei Wirtschaftsdelikten und in Spezialfällen. Die Zuwei- sung der Verfahren erfolgt durch die Oberstaatsanwaltschaft (§ 5 Abs. 1 EG StPO). 4.1.5. Mit der Zusammensetzung der Oberstaatsanwaltschaft beschäftigen sich § 4 Abs. 1–3 EG StPO: Die Oberstaatsanwaltschaft steht unter der Leitung - 16 - einer Oberstaatsanwältin oder eines Oberstaatsanwalts (§ 4 Abs. 1 EG StPO). Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die Lei- tung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältin- nen und Oberstaatsanwälte (§ 4 Abs. 2 EG StPO). Wählbar ist, wer stimm- berechtigt ist, ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspa- tent erworben hat sowie mindestens fünf Jahre in Strafverfolgung, Verwal- tung, Rechtsprechung oder Advokatur tätig gewesen ist (§ 4 Abs. 3 EG StPO). Der kantonalen Staatsanwaltschaft sowie den Staatsanwaltschaften für die Bezirke stehen jeweils eine leitende Staatsanwältin oder ein leitender Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertretung vor (§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 EG StPO). Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die leitenden Staatsanwältinnen oder leitenden Staatsanwälte (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 EG StPO). Der Regierungsrat stellt die Stellvertretungen der lei- tenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an (§ 5 Abs. 4 EG StPO; § 6 Abs. 3 Satz 1 EG StPO). Wird eine gemeinsame Leitung für zwei Staats- anwaltschaften für die Bezirke eingesetzt, wählt der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrats die Stellvertretung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 EG StPO). Ge- wählt oder angestellt werden kann, wer ein juristisches Studium abge- schlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist (§ 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 EG StPO). Mit den übrigen in der Strafverfolgung im Kanton Aargau tätigen Staatsan- wältinnen und Staatsanwälten beschäftigt sich § 7 EG StPO: Der Regie- rungsrat stellt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwalt- schaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft an. Ange- stellt werden kann, wer ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist (§ 7 Abs. 1 EG StPO). Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die einzelnen Strafverfahren im Rahmen der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der Leitung ihrer Staatsanwaltschaft (§ 7 Abs. 2 EG StPO). Weiter kann die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft auf Antrag der Leitung der kantonalen Staatsanwaltschaft oder der Leitungen der Staatsanwalt- schaften für die Bezirke Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz- Staatsanwälte mit besonderen strafprozessualen Befugnissen anstellen (§ 8 Abs. 1 EG StPO). Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staats- anwälte führen auf Anweisung der Staatsanwältinnen oder der Staatsan- wälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren durch (§ 8 Abs. 2 EG StPO). Die Leitungen der Staatsanwaltschaften können unter Vorbehalt von § 27 Abs. 3 EG StPO eine Assistenz-Staatsanwältin oder einen Assistenz-Staatsan- walt ermächtigen, im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selbstständig Untersuchungshandlungen auszuführen. Die einzelnen Untersuchungs- handlungen sind in der Ermächtigung festzuhalten. Bei Ermächtigungen für - 17 - bestimmte Verfahren gehen Anweisungen der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts im Einzelfall vor (§ 8 Abs. 3 EG StPO). 4.2. 4.2.1. In der Beschwerde wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass in § 4 Abs. 2 EG StPO einzig davon die Rede ist, dass "die Leitung der Oberstaatsan- waltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsan- wälte" zu wählen sind und nicht erwähnt wird, dass für die Oberstaatsan- waltschaft auch noch Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte zu wählen oder anzustellen wären. Ebenfalls wird in der Beschwerde zu Recht nicht infrage gestellt, dass in § 7 Abs. 1 EG StPO, wo die Anstellung von Staats- anwältinnen und Staatsanwälten geregelt wird, nur vorgesehen ist, dass die "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft" durch den Regierungsrat anzustellen sind, mithin in dieser Bestimmung keine Rede davon ist, dass auch für die Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzustellen wären. In der Beschwerde wird indessen geltend gemacht, das Gesetz sei insoweit lückenhaft. 4.2.2. Die Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut aus- zulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Be- hörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zuläs- sig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe kön- nen sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammati- kalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 144 IV 97 E. 3.1.1). Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine Geset- zeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt - 18 - eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechts- politischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu fül- len, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach tradi- tioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt. Ob eine zu füllende Lücke oder ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, ist durch Ausle- gung zu ermitteln (BGE 144 IV 97 E. 3.1.2). 4.2.3. Vorliegend regelt das Gesetz – wie erwähnt – in Abs. 2 von § 4 EG StPO, der den Titel "Oberstaatsanwaltschaft", trägt, welche Behördenmitglieder (nämlich: die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Ober- staatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte) zu wählen sind. Im Weitern re- gelt das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung in § 7 Abs. 1 unter dem Titel "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" auch, für welche Staatsanwaltschaften Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzu- stellen sind (für die kantonale sowie diejenigen der Bezirke). Aus dem Wort- laut des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung wird damit klar, dass dieses nicht lückenhaft ist. Vielmehr hat der Gesetz- geber die Frage, ob die Oberstaatsanwaltschaft auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anstellen darf, nicht übersehen, sondern im Sinne eines qualifizierten Schweigens im negativen Sinne mitbeantwortet und ab- schliessend geregelt. Der Wortlaut des Gesetzes ist klar. Für die Ober- staatsanwaltschaft sind keine Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzu- stellen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Oberstaatsanwalt- schaft Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anstellt, hätte er dies in einer dieser beiden Bestimmung festgehalten, so wie das der Luzerner Gesetz- geber beispielsweise für die Luzerner Oberstaatsanwaltschaft tat (in Luzern als "besondere Staatsanwältinnen und -anwälte" bezeichnet, vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der luzernischen Verordnung über die Staatsanwalt- schaft vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]). 4.2.4. Dieses Resultat wird zudem und entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde dadurch zusätzlich gestützt, dass für das Amt als Oberstaatsan- wältin oder Oberstaatsanwalt besondere Wahlvoraussetzungen hinsicht- lich der juristischen Berufserfahrung bestehen und Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte im Vergleich zu Staatsanwältinnen und Staatsan- wälten aufgrund ihrer Wahl durch den Grossen Rat demokratisch legitimiert sind. Weil die Oberstaatsanwaltschaft den anderen Staatsanwaltschaften hierarchisch übergeordnet ist, rechtfertigen sich diese zusätzlichen Anfor- derungen an Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte. Würden nun Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte für die Oberstaatsanwaltschaft tätig, so würden die vom Gesetzgeber statuierten zusätzlichen (demokratischen und fachlichen) Anforderungen für die Tätigkeit in der Oberstaatsanwalt- - 19 - schaft umgangen. Dass die fallführende Staatsanwältin mit der Anklageer- hebung beim Bezirksgericht Baden vorliegend eine Aufgabe wahrnahm, die auch (oder sogar vornehmlich) den Staatsanwaltschaften für die Bezirke sowie der kantonalen Staatsanwaltschaft obliegt, führt entgegen der Be- schwerdeführerin nicht dazu, dass entgegen dem klaren Wortlaut des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung Staatsanwäl- tinnen und Staatsanwälte bei der Oberstaatsanwaltschaft beschäftigt wer- den dürften. Sobald die Oberstaatsanwaltschaft ein Verfahren an sich zieht, wird dieses Verfahren zu einer oberstaatsanwaltlichen Angelegenheit, die von Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälten zu besorgen ist (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EG StPO). Da die Oberstaatsanwaltschaft gemäss der ge- setzlichen Konzeption "wichtige" Verfahren an sich ziehen soll (Botschaft vom 2. September 2009, S. 20), sind die zusätzlichen demokratischen und fachlichen Voraussetzungen auch in der Sache sinnig. Ob die fallführende Staatsanwältin die Voraussetzungen zur Wahl als Oberstaatsanwältin ge- mäss § 4 Abs. 3 EG StPO erfüllt, ist unerheblich. Denn unbestrittenermas- sen hat sie der Grosse Rat nicht als Oberstaatsanwältin gewählt. 4.2.5. Soweit die Beschwerdeführerin sodann ausführt, die Oberstaatsanwalt- schaft bestehe seit Beginn aus mehr Oberstaatsanwältinnen und Ober- staatsanwälten als vom Gesetzgeber ursprünglich intendiert (vgl. hierzu Botschaft vom 2. September 2009, S. 19), und es sei daher nicht einsichtig, weshalb die Oberstaatsanwaltschaft nicht auch sonst über weiteres (vom Gesetzgeber ursprünglich nicht vorgesehenes) Personal verfügen soll, ist darauf hinzuweisen, dass das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung in § 4 Abs. 2 keine Höchstzahl von Oberstaatsanwäl- tinnen und Oberstaatsanwälten vorsieht, weshalb aus rechtlicher Sicht nichts dagegen einzuwenden ist, dass nun mehr Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte gewählt wurden, als der Gesetzgeber ursprünglich für nötig hielt. Demgegenüber wird in § 7 Abs. 1 EG StPO klar festgehalten, dass einzig für die kantonale Staatsanwaltschaft und die Staatsanwalt- schaften für die Bezirke Staatsanwältinnen und Staatsanwälte anzustellen sind. 4.2.6. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Oberstaatsanwaltschaft überdies auch Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte beschäftige, ist im Weiteren entgegenzuhalten, dass § 8 Abs. 1 EG StPO (wie § 7 Abs. 1 EG StPO betreffend Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) vorsieht, dass Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte lediglich für die kantonale Staatsanwaltschaft sowie die Staatsanwaltschaf- ten für die Bezirke anzustellen sind. Dies ist auch folgerichtig, da Assistenz- Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte "auf Anweisung der Staatsanwältinnen oder der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, ins- - 20 - besondere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren" durch- führen sollen, sie mithin also bei einer Behörde beschäftigt werden müssen, bei welcher Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte beschäftigt werden. Demgemäss erfolgte auch die Anstellung von Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälten durch die Oberstaatsanwaltschaft nicht im Einklang mit dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung. 4.2.7. Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaften für die Bezirke Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten beschäftigen, kann zu kei- ner anderen Auslegung führen. Zwar kann der Beschwerdeführerin zuge- stimmt werden, dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten (min- destens in dem Sinne, dass sie juristisch gebildet sind) auch zum juristi- schen Personal einer Staatsanwaltschaft gehören. Entgegen der Be- schwerdeführerin dienen Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten aber nicht der Entlastung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Viel- mehr werden diese bei den Staatsanwaltschaften (befristet) angestellt, um diesen die Möglichkeit einer praktischen juristischen Ausbildung im Hinblick auf die Anwaltsprüfung zu gewähren (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA bzw. § 15 Abs. 1 lit. c Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügig- keit der Anwältinnen und Anwälte [EG BGFA; SAR 290.100] i.V.m. § 2 An- waltsverordnung [AnwV; SAR 290.111]). Dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten durch Recherchetätigkeit oder das Entwerfen von An- klagen, Strafbefehlen, Verfügungen und dergleichen mitunter auch zur Ent- lastung beitragen, mag zutreffen. Zentral ist indessen, dass sie keine straf- prozessuale Rolle einnehmen, sondern – abgesehen von einem unproble- matischen Beizug als protokollführende Personen i.S.v. Art. 76 Abs. 2 StPO – nicht gegen aussen in Erscheinung treten und auch keine Verant- wortung in einem Strafverfahren tragen. Dies erklärt, weshalb die Existenz- berechtigung von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten nicht in- frage gestellt werden muss, obwohl sie im Einführungsgesetz zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung nicht erwähnt werden. Anders verhält es sich übrigens betreffend Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten der aargauischen Gerichte. Da diese einer Gerichtsschreiberin bzw. einem Gerichtsschreiber vorbehaltene Aufgaben übernehmen können (und folg- lich eine amtliche Rolle wahrnehmen), bedurfte es einer gesetzlichen Re- gelung (vgl. § 42 Abs. 3 GOG). 4.2.8. Entgegen der Beschwerdeführerin kann auch eine historische Auslegung kein Abweichen vom klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (§ 4 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 EG StPO) rechtfertigen. Zwar macht die Beschwer- deführerin geltend, gemäss Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) solle die Oberstaatsanwaltschaft auch zwecks Entlastung von regionalen - 21 - Staatsanwaltschaften Verfahren an sich ziehen. Sie schliesst daraus, dass die Oberstaatsanwaltschaft auch über das notwendige Personal (insbeson- dere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) verfügen müsse, um diese Auf- gabe zu erfüllen. Die Botschaft vom 2. September 2009 hält (insbesondere in deren sprachlich hinsichtlich dieses Punktes noch etwas präziser abge- fassten Beilage 3) jedoch fest, dass die Oberstaatsanwaltschaft bei Über- lastung einer Staatsanwaltschaft Verfahren an eine andere Staatsanwalt- schaft überweisen soll. An sich ziehen soll die Oberstaatsanwaltschaft ge- mäss Botschaft vom 2. September 2009 (S. 20) "wichtige" Verfahren (bei- spielsweise solche mit Präjudiz-Charakter). Das bedeutet nicht, dass es der Oberstaatsanwaltschaft untersagt wäre, ein Verfahren zwecks Entlastung einer Staatsanwaltschaft an sich zu ziehen. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine ihr vom Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe. Überdies wäre das Verfahren in diesem Fall von einer Oberstaatsanwältin oder einem Oberstaatsanwalt zu führen. 4.2.9. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es nicht ökono- misch sei, jeweils befristet Personal (das zunächst noch eingearbeitet wer- den müsse) bei der jeweils überlasteten Staatsanwaltschaft einzustellen, und es effizienter sei, die für die Entlastung vorgesehenen Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte dauerhaft und zentral bei der Oberstaatsanwalt- schaft zu beschäftigen, geht an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass die Oberstaatsanwaltschaft bei einer Überlas- tung nicht das Personal von einer Staatsanwaltschaft zu einer anderen ver- schieben oder für die überlastete Staatsanwaltschaft befristet Personal ein- stellen muss, sondern nach § 3 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 5 Satz 2 EG StPO ein Verfahren von einer überlasteten Staatanwaltschaft an eine weniger überlastete überweisen kann. Es leuchtet nicht ein, weshalb ein solches Vorgehen ineffizienter sein soll, als wenn bei der Oberstaatsanwaltschaft eigens Staatsanwältinnen und Staatsanwälte angestellt werden, welche von den einzelnen Staatsanwaltschaften Verfahren zwecks Entlastung übernehmen. Unzutreffend ist auch die Annahme, nur die Oberstaatsan- waltschaft könne im ganzen Kanton vor Gericht auftreten. Wird beispiels- weise der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Verfahren der Staatsan- waltschaft Baden überwiesen, so ist die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau (im Rahmen des ihr überwiesenen Verfahrens) selbstverständlich auch befugt, im Bezirk Baden tätig zu werden, insbesondere vor Bezirks- gericht Baden Anklage zu erheben (vgl. etwa ST.2016.114 [Verfahrens- nummer Bezirksgericht Baden] bzw. StA-Nr. ST.2015.1380 [Verfahrens- nummer Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau] sowie das Beschwerdever- fahren SBK.2017.172 [Entscheid der Beschwerdekammer vom 7. August 2017] bzw. das Berufungsverfahren SST.2018.294 in dieser Sache). - 22 - 4.2.10. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus der Botschaft gehe her- vor, dass einst auch überlegt worden sei, die kantonale Staatsanwaltschaft in die Oberstaatsanwaltschaft zu integrieren, und dass dies vorausgesetzt hätte, dass die Oberstaatsanwaltschaft auch über Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte verfüge, vermag kein Abweichen vom Wortlaut des Geset- zes zu rechtfertigen. Richtig ist zwar, dass tatsächlich im Raum stand, die kantonale Staatsanwaltschaft in die Oberstaatsanwaltschaft zu integrieren. Der Botschaft vom 2. September 2009 (S. 12) kann jedoch ebenfalls ent- nommen werden, dass von diesem Vorgehen abgesehen wurde, weil man befürchtete, dass dies die Unabhängigkeit der Oberstaatsanwaltschaft bzw. der kantonalen Staatsanwaltschaft gefährde und diese Gefahr eine mögliche Effizienzsteigerung nicht aufwiege. Der Gesetzgeber wollte also eine klare Trennung zwischen der kantonalen Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft. Das Absehen von einer Integration der kantonalen Staatsanwaltschaft in die Oberstaatsanwaltschaft zeigt folglich, dass für den Gesetzgeber die Effizienz – entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin – nicht das einzig entscheidende Kriterium war und er eine klare Trennung zwischen den Staatsanwaltschaften und der Ober- staatsanwaltschaft wollte. 4.2.11. Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass in der Botschaft vom 27. Januar 2010 (S. 13) festgehalten werde, dass die Stellen der Ober- staatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte früh zu besetzen seien, damit diese bei der detaillierten Ausgestaltung der Weisungen über die Organi- sation und Abläufe mitwirken könnten. Daraus wie auch aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Organisation der Staatsanwaltschaft in sehr we- nigen Bestimmungen geregelt habe, schliesst sie, dass der Oberstaatsan- waltschaft eine hohe Organisationsautonomie zukomme. Hierzu gilt es fest- zuhalten, dass der Oberstaatsanwaltschaft tatsächlich eine gewisse Orga- nisationsautonomie zukommt. Indessen besteht diese Autonomie selbstre- dend nur innerhalb der Schranken des Gesetzes. Wie gezeigt, regelt das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung, welche Or- ganisationseinheiten über Staatsanwältinnen und Staatsanwälte verfügen. Die Oberstaatsanwaltschaft gehört nicht dazu. 4.2.12. Auch die von der Beschwerdeführerin angestellten gesetzessystemati- schen Überlegungen führen zu keinem Abweichen vom klaren Wortlaut. Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich aus § 40 Abs. 2 EG StPO ergibt, dass die Oberstaatsanwaltschaft (als Institu- tion) und nicht eine Oberstaatsanwältin bzw. ein Oberstaatsanwalt berech- tigt ist, in den Fällen der (hierarchisch unterstellten) Staatsanwaltschaften Rechtmittel zu ergreifen. Richtig ist auch, dass sich aus § 40 Abs. 2 EG StPO nicht ableiten lässt, dass die Oberstaatsanwaltschaft nur aus - 23 - Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten zusammengesetzt ist und nicht auch Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten beschäftigen kann. § 40 Abs. 2 EG StPO regelt indessen auch nicht die Zusammensetzung der Oberstaatsanwaltschaft (diesbezüglich ist § 4 Abs. 2 EG StPO einschlägig) oder die Beschäftigung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (dies- bezüglich ist § 7 Abs. 1 EG StPO einschlägig), sondern die Rechtsmittelle- gitimation der Oberstaatsanwaltschaft als Aufsichtsinstrument gegenüber den ihr unterstellten Staatsanwaltschaften (vgl. hierzu oben, E. 4.1.2). 4.2.13. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich darauf hinweist, dass die Ober- staatsanwaltschaft seit Jahren sowohl Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte wie auch Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte beschäftigt und dies bisher nie beanstandet worden sei, ist dem entgegen- zuhalten, dass ein gesetzeswidriges Handeln nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, dass es bisher nicht aufgefallen und daher nicht beanstandet wurde. Das Gesetz gilt, auch wenn es über Jahre nicht eingehalten wurde. 4.3. Zusammenfassend ist Staatsanwältin E. folglich nicht berechtigt, die Ober- staatsanwaltschaft zu vertreten. Demgemäss ist die Beschwerde abzuwei- sen, soweit auf sie einzutreten ist. 5. Bei dieser Sachlage braucht auf die weiteren von der Vorinstanz aufgewor- fenen Fragen betreffend ultra vires-Handlungen der Assistenz-Staatsan- wältin D. namens der Staatsanwaltschaft Baden und die sich daraus (allen- falls) ergebenden strafprozessualen Konsequenzen nicht eingegangen zu werden. 6. 6.1. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei Unterliegen der Staatsanwaltschaft bedeutet dies, dass die Verfahrenskos- ten auf die Staatskasse zu nehmen sind (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 428 StPO). 6.2. Die anderen Verfahrensparteien verzichteten auf eine Stellungnahme im vorliegenden Verfahren. Ihnen sind daher keine Aufwendungen entstan- den, welche die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigten. - 24 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 25 - Aarau, 17. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger