1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Aarau vom 22. September 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 1. Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. September 2022 wird nicht eingetreten." 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: [...] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)