4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Nachdem dem Beschuldigten im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, geht auch die das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffende Entschädigung des amtlichen Verteidigers definitiv zu Lasten der Staatskasse (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). -5-