Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob das Bezirksgericht Aarau das rechtliche Gehör der Parteien verletzt hat (vgl. Beschwerde S. 2). 4. 4.1. Vorliegend stellt die Einstellung des Verfahrens anstelle des angezeigten Nichteintretens einen formellen Fehler des Bezirksgerichts Aarau dar, welcher von keiner der Parteien verursacht worden ist. Dem ist insofern Rechnung zu tragen, als die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind, zumal der Beschuldigte sowie der Zivil- und Strafkläger im Beschwerdeverfahren nicht gegen die Beschwerde opponiert haben.