3.4. Diese zutreffenden Ausführungen (vgl. dazu SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 39 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 329 StPO) werden von den Parteien im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt. Das Bezirksgericht Aarau hätte folglich das Verfahren nicht einstellen, sondern hätte auf die Anklage nicht eintreten dürfen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.