330 Abs. 1 StPO abgeleitet werden, welcher spezifisch von einem Eintreten des erstinstanzlichen Gerichts auf die Anklage spreche. Zudem sei auch im Berufungsverfahren der Nichteintretensentscheid wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen explizit vorgesehen (Art. 403 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO).