solches Vorgehen in den Vorschriften über das erstinstanzliche Hauptverfahren nur im Fall von Art. 334 StPO gesetzlich vorgesehen sei. Es sei entsprechend Aufgabe der Staatsanwaltschaft und nicht des Gerichts, den Fall einem zuständigen Gericht zu überweisen. Komme das erstinstanzliche Gericht zum Schluss, dass die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei, habe es aus diesen Gründen einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Möglichkeit des Nichteintretens könne im Übrigen bereits aus dem Umkehrschluss von Art. 330 Abs. 1 StPO abgeleitet werden, welcher spezifisch von einem Eintreten des erstinstanzlichen Gerichts auf die Anklage spreche.