Der Umstand, dass das in der Anklageschrift adressierte erstinstanzliche Gericht nach Anklageerhebung seine örtliche Unzuständigkeit feststelle, sei in der StPO nicht ausdrücklich geregelt. Weder könne die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung und Wiedereinreichung beim gleichen Gericht i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, noch könne die Einstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO vorgenommen werden. Ebenfalls nicht möglich sei eine Überweisung an das örtlich zuständige Gericht, weil ein -4-