3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bringt dazu mit ihrer Beschwerde insbesondere vor, das Verfahren dürfe nur eingestellt werden, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen könne. Die fehlende Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit könne vorliegend problemlos geheilt werden, indem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Anklageschrift beim örtlich zuständigen Bezirksgericht Lenzburg einreiche. Der Umstand, dass das in der Anklageschrift adressierte erstinstanzliche Gericht nach Anklageerhebung seine örtliche Unzuständigkeit feststelle, sei in der StPO nicht ausdrücklich geregelt.