3. 3.1. Mit der Beschwerde beanstandet wird hingegen die vom Bezirksgericht Aarau aus seiner örtlichen Unzuständigkeit abgeleitete Rechtsfolge der Einstellung des Strafverfahrens. 3.2. Das Bezirksgericht Aarau stellte das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO ein, da es sich bei der örtlichen Zuständigkeit um eine Prozessvoraussetzung handle, deren Fehlen die Einstellung zur Folge habe.