2. Das Bezirksgericht Aarau erachtete sich mit Verweis auf Art. 31 StPO für die Beurteilung der Anklage vom 7. September 2022 als örtlich nicht zuständig, da die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten in Q. und damit im Bezirk Lenzburg verübt worden sein sollen (angefochtener Beschluss E. 2). Die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Aarau ist im Beschwerdeverfahren unumstritten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat die Anklage wohl versehentlich an das Bezirksgericht Aarau, anstatt das örtlich zuständige Bezirksgericht Lenzburg gerichtet.