3.3. Der Zivil- und Strafkläger schloss sich mit der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 den Beschwerdeanträgen der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau an. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 22. September 2022 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt für die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.