3.2. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 erklärte der Beschuldigte, mit Verweis auf den angefochtenen Beschluss auf eine "weitergehende" Beschwerdeantwort zu verzichten. In Bezug auf die Kostenfolgen beantragte er, den amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren im obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen, eventualiter sei festzustellen, dass dieser Teil der Verteidigungskosten definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und entsprechend von einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auszunehmen sei.