2. Mit Beschluss vom 22. September 2022 stellte das Bezirksgericht Aarau das Verfahren mangels örtlicher Zuständigkeit ein. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob hiergegen mit Eingabe vom 29. September 2022 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Aarau (ST.2022.191) vom 22.09.2022 sei aufzuheben. 2. Es sei auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (ST.2021.8209) vom 07.09.2022 nicht einzutreten und die Akten inklusive Anklage an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu retournieren. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates."