Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.325 (ST.2022.191; STA.2021.8209) Art. 41 Entscheid vom 3. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, führerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter A._____, [...] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, [...] Zivil- und B._____, Strafkläger [...] vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, [...] Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 22. September 2022 gegenstand betreffend die Einstellung des Verfahrens in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 7. September 2022 beim Bezirksgericht Aarau Anklage gegen A. (Beschuldigter) wegen mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher Pornografie zum Eigenkonsum. 2. Mit Beschluss vom 22. September 2022 stellte das Bezirksgericht Aarau das Verfahren mangels örtlicher Zuständigkeit ein. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob hiergegen mit Eingabe vom 29. September 2022 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Aarau (ST.2022.191) vom 22.09.2022 sei aufzuheben. 2. Es sei auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (ST.2021.8209) vom 07.09.2022 nicht einzutreten und die Akten inklusive Anklage an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu retournieren. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 erklärte der Beschuldigte, mit Verweis auf den angefochtenen Beschluss auf eine "weitergehende" Beschwerde- antwort zu verzichten. In Bezug auf die Kostenfolgen beantragte er, den amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren im obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen, eventualiter sei festzustellen, dass dieser Teil der Verteidigungskosten definitiv auf die Staatskasse zu nehmen und ent- sprechend von einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auszu- nehmen sei. 3.3. Der Zivil- und Strafkläger schloss sich mit der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 den Beschwerdeanträgen der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau an. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 22. Septem- ber 2022 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt für die Beschwerde ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Auf die frist- und formgerecht erho- bene Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bezirksgericht Aarau erachtete sich mit Verweis auf Art. 31 StPO für die Beurteilung der Anklage vom 7. September 2022 als örtlich nicht zu- ständig, da die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten in Q. und damit im Bezirk Lenzburg verübt worden sein sollen (angefochtener Beschluss E. 2). Die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Aarau ist im Beschwerde- verfahren unumstritten. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat die An- klage wohl versehentlich an das Bezirksgericht Aarau, anstatt das örtlich zuständige Bezirksgericht Lenzburg gerichtet. 3. 3.1. Mit der Beschwerde beanstandet wird hingegen die vom Bezirksgericht Aarau aus seiner örtlichen Unzuständigkeit abgeleitete Rechtsfolge der Einstellung des Strafverfahrens. 3.2. Das Bezirksgericht Aarau stellte das Verfahren gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO ein, da es sich bei der örtlichen Zuständigkeit um eine Prozessvo- raussetzung handle, deren Fehlen die Einstellung zur Folge habe. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bringt dazu mit ihrer Beschwerde insbesondere vor, das Verfahren dürfe nur eingestellt werden, wenn ein Urteil definitiv nicht ergehen könne. Die fehlende Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit könne vorliegend problemlos geheilt werden, in- dem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Anklageschrift beim örtlich zuständigen Bezirksgericht Lenzburg einreiche. Der Umstand, dass das in der Anklageschrift adressierte erstinstanzliche Gericht nach Anklageerhe- bung seine örtliche Unzuständigkeit feststelle, sei in der StPO nicht aus- drücklich geregelt. Weder könne die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichti- gung und Wiedereinreichung beim gleichen Gericht i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, noch könne die Einstel- lung nach Art. 329 Abs. 4 StPO vorgenommen werden. Ebenfalls nicht möglich sei eine Überweisung an das örtlich zuständige Gericht, weil ein -4- solches Vorgehen in den Vorschriften über das erstinstanzliche Hauptver- fahren nur im Fall von Art. 334 StPO gesetzlich vorgesehen sei. Es sei ent- sprechend Aufgabe der Staatsanwaltschaft und nicht des Gerichts, den Fall einem zuständigen Gericht zu überweisen. Komme das erstinstanzliche Gericht zum Schluss, dass die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei, habe es aus diesen Gründen einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Möglichkeit des Nichteintretens könne im Übrigen bereits aus dem Umkehr- schluss von Art. 330 Abs. 1 StPO abgeleitet werden, welcher spezifisch von einem Eintreten des erstinstanzlichen Gerichts auf die Anklage spreche. Zudem sei auch im Berufungsverfahren der Nichteintretensentscheid we- gen Fehlens von Prozessvoraussetzungen explizit vorgesehen (Art. 403 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO). 3.4. Diese zutreffenden Ausführungen (vgl. dazu SCHLEGEL, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 39 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 329 StPO) werden von den Parteien im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt. Das Bezirksgericht Aarau hätte folglich das Verfahren nicht einstellen, sondern hätte auf die Anklage nicht eintreten dürfen. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. Bei diesem Ver- fahrensausgang braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob das Bezirksge- richt Aarau das rechtliche Gehör der Parteien verletzt hat (vgl. Beschwerde S. 2). 4. 4.1. Vorliegend stellt die Einstellung des Verfahrens anstelle des angezeigten Nichteintretens einen formellen Fehler des Bezirksgerichts Aarau dar, wel- cher von keiner der Parteien verursacht worden ist. Dem ist insofern Rech- nung zu tragen, als die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind, zumal der Beschuldigte sowie der Zivil- und Strafkläger im Beschwerdeverfahren nicht gegen die Beschwerde opponiert haben. 4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfah- rens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Nachdem dem Beschuldig- ten im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen sind, geht auch die das vorliegende Beschwerdeverfahren betref- fende Entschädigung des amtlichen Verteidigers definitiv zu Lasten der Staatskasse (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). -5- 4.3. Der Anspruch des Zivil- und Strafklägers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Ab- hängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts Aarau vom 22. September 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 1. Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Septem- ber 2022 wird nicht eingetreten." 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: [...] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin: Richli Corazza