6. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gutzuheissen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Verfahrens durch die dann zuständige Instanz zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2022 aufgehoben und der Beschwerdeführer wird unverzüglich aus der Haft entlassen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […]