5.4. Die Voraussetzungen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr sind demnach nicht erfüllt. Das Vorliegen von Flucht- oder Kollusionsgefahr macht die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs nicht geltend und dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Da vorliegend kein besonderer Haftgrund gegeben ist und der - 15 - Beschwerdeführer folglich unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der Haft und zu allfälligen Ersatzmassnahmen.