Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern eine der geschädigten Personen vergleichbar schwer beeinträchtigt wurde wie durch ein Gewaltdelikt, zumal der Beschwerdeführer nie in eine Privatwohnung eingedrungen ist und es zu keiner Konfrontation kam. Das Eindringen in den frei zugänglichen Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses, die Entwendung eines E-Scooters in der Öffentlichkeit und selbst der Einschleichdiebstahl in ein Kellerabteil, sollte für Letztere überhaupt ein dringender Tatverdacht gegeben sein, vermögen die geforderte Deliktsschwere jedenfalls nicht zu erreichen (siehe hierzu auch das in vielerlei Hinsicht vergleichbare Urteil des Bundesgerichts 1B_616/2020 vom