Obwohl es bei der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer bis anhin noch zu keinen Konfrontationen mit Geschädigten oder Drittpersonen kam, ist dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau insofern beizupflichten, als dieses Risiko theoretisch bestand. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen Vermögensdelikte unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsrelevanz jedoch nur in Betracht, wenn sie die Sicherheit der Geschädigten vergleichbar schwer beeinträchtigen wie ein Gewaltdelikt (vgl. E. 5.3.1. hiervor).