Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist jedenfalls keinerlei Gewaltbereitschaft erkennbar, wobei er diesbezüglich auch nicht einschlägig vorbestraft ist (act. 122 f.). Im Ergebnis bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer künftig im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte.