eine aggressive Reaktion gezeigt haben, als er von zwei Kollegen eines mutmasslichen Geschädigten fotografiert worden ist (vgl. Rapport der Regionalpolizei Brugg vom 6. Mai 2022, S. 3). Da der Beschwerdeführer auch in dieser Situation nicht gewalttätig reagierte, sondern die beiden Personen lediglich wegschickte, spricht dieser Vorfall vorliegend dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Konfrontation auch künftig nicht gewaltsam reagieren würde. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist jedenfalls keinerlei Gewaltbereitschaft erkennbar, wobei er diesbezüglich auch nicht einschlägig vorbestraft ist (act.