Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jemals gewalttätig geworden wäre oder gar eine Waffe mit sich getragen hätte (vgl. auch Formular "abgenommene Gegenstände" in den Akten). Ausweislich der Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls bei polizeilichen Massnahmen stets anständig und kooperativ verhalten hat (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. Juni 2022, S. 2; Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. April 2022, S. 4), wobei er sich auch in Untersuchungshaft bis anhin stets vorbildlich zu benehmen scheint (vgl. Führungsbericht vom 28. September 2022 [Beschwerdebeilage 3]).