Eine besonders schwere Betroffenheit kann sich aber auch daraus nicht ergeben, zumal es sich bei den Geschädigten um Geschäftsbetriebe handelt. Die Auswahl der Geschädigten durch den Beschwerdeführer spricht ferner auch nicht dafür, dass er gesamthaft betrachtet auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte abzielte, zumal sich auch Grosskonzerne wie etwa die K. oder Restaurationsbetriebe unter den Geschädigten befunden haben.