Die Geschädigten schien der Beschwerdeführer willkürlich ausgesucht zu haben, befanden sich doch Restaurants, ein Personenwagen, ein Coiffeur-Salon, Einkaufsläden, ein Seniorentreff wie auch das Eigentum einzelner Privatpersonen unter den Tatobjekten. Die einzelnen Deliktsbeträge sind jeweils von vergleichsweise geringem Wert, wobei in diesem Zusammenhang einzig die Deliktsummen der Einbruchdiebstähle in den Betrieb E. (ca. Fr. 3'000.00) sowie in den Betrieb H. (mind. Fr. 4'200.00) ins Auge stechen. Eine besonders schwere Betroffenheit kann sich aber auch daraus nicht ergeben, zumal es sich bei den Geschädigten um Geschäftsbetriebe handelt.